Landwirtschaft und Ländlicher Raum

Seit meinem Studium zum Diplom-Ingenieur (Landbau), das ich 1976 abgeschlossen habe, führe ich als selbstständiger Landwirt meinen Milchviehbetrieb in Nortorf bei Wilster.Von 1999-2014 war ich Mitglied im Bundesvorstand der AbL (Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft) und seit 2004 Mitglied im Bundesvorstand des Agrarbündnis e.V. In diesen Funktionen konnte und kann ich maßgeblich an der gemeinsamen Positionierung der fortschrittlichen Verbände aus Umwelt, Agrar, Verbraucher, Gewerkschaften und Entwicklung zur Zukunft der europäischen Agrarpolitik, der Entwicklungs- und der Verbraucherpolitik mitwirken. Meine aktuellsten Beiträge zu den beiden Themen findet ihr hier, alles andere ist nach Jahrgängen geordnet dahinter.

Vom Fisch her denken

Presseinformation Nr. 347.18 / 26.09.2018


Es gilt das gesprochene Wort!

TOP 2 – Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes; Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses


Dazu sagt der fischereipolitische Sprecher der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Bernd Voß:

Vom Fisch her denken

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit der letzten Reform der letzten Reform der EU-Fischereipolitik ist ein wichtiger Paradigmenwechsel hin zu einer nachhaltigen Fischerei der EU-Fischereipolitik in internationalen Gewässern, aber auch in unseren küstennahen Gewässern eingeleitet worden. Aber sie muss auch auf allen Ebenen umgesetzt werden – auch bei uns im Land. Mit dieser Änderung des Landesfischereigesetzes schließen wir endlich eine Regelungslücke, die seit Anfang des Jahres besteht. Seitdem gilt die Fangbegrenzung für Dorsch, auch bekannt als „BAG-Limit“, in der Freizeitfischerei: Nicht mehr als fünf Dorsche pro Tag im Februar und März, derzeit nur drei. Das beschließen wir nicht erst mit diesem Gesetz. Es ist unmittelbar geltendes EU-Recht.

Allerdings obliegt es der Fischereiaufsicht der Mitgliedsstaaten, in Schleswig-Holstein der Fischereiaufsicht des Landes, die Einhaltung des Rechtes zu gewährleisten. Und das war bisher nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich, denn das nationale Recht sieht bisher keine direkte Sanktionsmöglichkeit vor. Das ändern wir jetzt, indem die Zuwiderhandlung gegen geltende EU-Vorschriften in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten in das Landesfischereigesetz aufgenommen wird.

Die Landesregierung hatte in ihrem ursprünglichen Gesetzentwurf eine andere Lösung vorgesehen. Wir hätten auch diesen anderen Weg, der obersten Fischereibehörde zu ermöglichen, auf dem Verordnungsweg Fangbeschränkungen zu erlassen, gerne unterstützt. Das hätte klarere Verwaltungsstrukturen ergeben und frühzeitigeres Handeln des Landes ermöglicht. So hat auch Mecklenburg-Vorpommern diese Umsetzung des EU-Rechts gestaltet. Wir haben dafür keine Mehrheit in der Koalition gefunden.

Aber das wichtigste Ziel, Sanktionsmöglichkeiten, um EU-Recht durchzusetzen, haben wir auch so hingekriegt. Darum bin ich auch zufrieden mit dem Ergebnis. Um die Fischbestände zu stabilisieren und somit die Ressource sowohl für die Erwerbsfischerei als auch die Freizeitfischerei zu erhalten, sind Fangbeschränkungen unumgänglich.

Die EU orientiert sich bei der Festlegung der Quoten für die Erwerbsfischerei an den wissenschaftlichen Empfehlungen. Sie geht nicht über diese hinaus, manchmal bleibt sie aus politischen Erwägungen leider darunter. Leider, muss ich sagen, denn ich halte das für kurzsichtig. Die Erwerbsfischerei hat in der Vergangenheit schon des Öfteren schmerzliche Quotenkürzungen hinnehmen müssen. Es ist trotz oder vielleicht auch grade wegen ihrer Bedeutung für Tourismus und Freizeit im Land nur folgerichtig, die Freizeitfischerei mit in die Verantwortung für die Erholung der Fischbestände zu nehmen.

Der Anteil der Freizeitfischerei am Dorschfang ist beträchtlich, soviel wissen wir – trotz lückenhafter Datenlage. Auch sie brauchen stabile Bestände, darum: Vom Fisch her denken. Unsere Fischereiaufsichtsassistent*innen der oberen Behörde mit den Befugnissen der Fischereiaufsicht auszustatten ist nur folgerichtig. Das Streichen von Catch und Release in der Klammer des § 39 Abs. 1 Seite 3 ist klärend, aber keine materielle Verschlechterung.


Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

anders als es der Gesetzentwurf der Landesregierung vorsieht, ändern wir mit dem Beschluss auch das Landesnaturschutzgesetz. Dazu nur so viel, dass diese Änderung notwendig ist, damit sich für die Naturparke im Land nichts ändert. Das hört sich paradox an, entspricht aber der Wahrheit.

Darum haben wir es auch für vertretbar gehalten, diesen Punkt ohne neuerliche Anhörung in das Änderungsgesetz als Artikel 2 aufzunehmen. Wir weichen mit dem Landesnaturschutzgesetz vom Bundesnaturschutzgesetz in diesem Punkt ab.

Der Bund definiert die Regeln für Naturparke strenger. Die Arbeit der Naturparke im Land hat sich bewährt, sie leisten einen positiven Beitrag für die Umweltbildung. Das soll so bleiben. Deshalb fördern wir diese Arbeit durch eine neue Förderrichtlinie seit März dieses Jahres. Dazu vielleicht mehr in der Haushaltsdebatte.

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