Landwirtschaft und Ländlicher Raum

Seit meinem Studium zum Diplom-Ingenieur (Landbau), das ich 1976 abgeschlossen habe, führe ich als selbstständiger Landwirt meinen Milchviehbetrieb in Nortorf bei Wilster.Von 1999-2014 war ich Mitglied im Bundesvorstand der AbL (Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft) und seit 2004 Mitglied im Bundesvorstand des Agrarbündnis e.V. In diesen Funktionen konnte und kann ich maßgeblich an der gemeinsamen Positionierung der fortschrittlichen Verbände aus Umwelt, Agrar, Verbraucher, Gewerkschaften und Entwicklung zur Zukunft der europäischen Agrarpolitik, der Entwicklungs- und der Verbraucherpolitik mitwirken. Meine aktuellsten Beiträge zu den beiden Themen findet ihr hier, alles andere ist nach Jahrgängen geordnet dahinter.

Die Digitalisierung und Experimentierklausel machen die Landesplanung fit für die Zukunft

Rede im Landtag zur Änderung des Landesplanungsgesetzes. Dazu sagt der Sprecher für Landesplanung der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Bernd Voß (26. August):

Mit diesen Änderungen des Landesplanungsgesetzes reagieren die Landesregierung und die sie tragenden Parteien in einem ersten Baustein auf die Möglichkeiten der Digitalisierung für die Bekanntmachung und Veröffentlichung sowie Auslegung der Unterlagen. Es wird ermöglicht, dass die Veröffentlichung der beschlossenen Raumordnungspläne per Internet bekannt gemacht sowie ansonsten durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde eingesehen werden kann. Das spart insbesondere bei mit umfassenden Bekanntmachungen wie denen des Teilplanes Wind im LEP und den dazugehörenden, umfangreichen Regionalplänen Kosten und Papierdruck. Das, was hier eingebracht wird, entspricht dem Stand zeitgemäßer Verwaltung und dem Informationsverhalten der Bürger*innen.

Zu den Anpassungen bei den Beteiligungsfristen: Flexibilisierung lässt mich als Grünen zunächst aufhorchen, denn natürlich bedeutet das übersetzt, die Möglichkeit zur Fristverkürzung auch in der Beteiligung. Stellungnahmen in Planaufstellungsverfahren beispielsweise von Naturschutzverbänden und anderen Akteur*innen sind aufwendig und brauchen einen gewissen zeitlichen Vorlauf. Mit dem Gesetzentwurf soll sie so geändert werden, dass es nicht mehr eine Mindestfrist, sondern eine Höchstfrist gibt. Nach unten wird sie dann nur noch durch die Mindestvorgabe von einem Monat für die Auslegung von Unterlagen gemäß dem Raumordnungsgesetz begrenzt.

Durch die Änderung soll bei kleinen Planaufstellungsverfahren schneller Rechtsklarheit herbeigeführt werden können. Es ist selbstredend, dass die Behörde dabei immer pflichtgemäß anhand des Sachverhaltes abzuwägen hat, inwieweit sie von der Möglichkeit Gebrauch macht und eine kürzere Frist im Beteiligungsverfahren festlegt. Eine weitergehende Änderung, die im Gesetzgebungsverfahren dazu gekommen ist, ist die Möglichkeit, die Auslegung von Planungsunterlagen auf das Internet zu begrenzen. Auch dazu gehört die Bekanntgabe, dass die Auslegung im Internet und die digitale Bereitstellung oder Auslegung in den Räumen der Landesplanung oder sonstiger Behörden des Landes erfolgt.

Dieses Verfahren gilt insbesondere bei fortgeschrittenen Planungen, erneuten Auslegungen sowie bei landesweiten oder lokalen Ausgangsbeschränkungen. Es ist eine Kann-Bestimmung und liegt damit im Ermessen der Landesplanungsbehörde, es verantwortungsbewusst anzuwenden. Innerhalb von zwei Jahren hat die Landesregierung einen Bericht vorzulegen, ob sich die Regelung bewährt hat und welche Erfahrungen mit der Anwendung vorliegen.

Im Klartext: Der Gesetzesgeber hat ein Datum, zu dem er das Gesetz wieder ändern kann, wenn sich dieses Verfahren nicht bewährt hat. Wenn ich dann im Antrag der SPD sehe, eine öffentliche Auslegung in Papierform bei den Ämtern und amtsfreien Gemeinden wieder einzuführen, hier ein Überschlag, welche Folgen das hätte: Insgesamt haben wir 84 Ämter und 64 amtsfreie Gemeinden plus einige Verwaltungsgemeinschaften. Am Ende des Tages müssten wir zusätzlich 148 Druckexemplare erstellen. Das klingt nicht viel, aber bei 3.500 Seiten Papier pro Auslegungsexemplar, sind das am Ende über eine halbe Million Blatt Papier. Mit den Kartons können wir Laster füllen.

Ich will, wie auch bei den letzten Änderungen des Landesplanungsgesetzes, die Bedenken aber nicht vom Tisch wischen. Es passt allerdings nicht, die Möglichkeiten der Digitalisierung in politischen Sonntagsreden zu beschreiben und wenn es dann konkret umgesetzt wird, alles beim Alten belassen zu wollen. Die Raumordnung legt die planerischen Grundlinien für die räumliche Entwicklung in Schleswig-Holstein über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren fest. Das ist bei den Herausforderungen, die wir unter anderem durch den Klimawandel und den erforderlichen Transformationsprozess der Energiewende haben, ein unglaublich langer Zeitraum.

Es wird ein schnellerer technologischer und gesellschaftlicher Wandel von uns gestaltet werden müssen. Wir müssen die Raumordnung flexibel genug machen, um auf zukünftige Entwicklungen, die wir jetzt noch nicht kennen, zeitnah reagieren zu können. Im Prozess der Landesentwicklungsstrategie mit ihren Megatrends wurde diese Anforderung an eine fortschrittliche Landesentwicklungsplanung betont.

Damit innovative Lösungen schnell und flexibel möglich werden können, stärkt der vorliegende Gesetzentwurf mit der neuen Experimentierklausel die Gestaltungskraft einer Landesentwicklungsplanung. Eine solche Regelung ist bislang einmalig und ein ziemliches Novum in der Bundesrepublik. In der Jamaika-Koalition haben wir uns auf die Fahnen geschrieben, Freiräume für neue Ideen und Vorhaben zu schaffen. Im Koalitionsvertrag steht dazu bei ländlichen Räumen: „Wir werden die Möglichkeiten schaffen, individuell den Herausforderungen des demographischen Wandels und des Abwanderns in die urbanen Zentren zu begegnen und auch Freiräume für neue Ideen und Vorhaben eröffnen“

Die Experimentierklausel soll künftig die Möglichkeit schaffen, für innovative Vorhaben, zum Beispiel aus den Bereichen Energiewende, Digitalisierung, Siedlungsentwicklung, Daseinsvorsorge, Mobilität und Klimaschutz, räumlich oder zeitlich begrenzt von Zielen der Raumordnung abzuweichen. Von den Zielen abzuweichen bedeutet hier in der Tat, von den festen, verbindlichen Vorgaben abzuweichen, also ein sehr weitgehendes Instrument.

Weil es aber aufgrund einer Experimentierklausel erfolgt, schafft es keinen Präzedenzfall, auf dessen Basis andere es auch sofort einfordern können. Es ist etwas Kaffeesatzlesen, vorweg die konkreten Beispiele zu nennen: Es können Vorhaben beim Transformationsprozess der Energiewende und Nutzung der erneuerbaren Energien bei uns im Land oder bei der Mobilität aufgegriffen werden, mit denen Wohnen, Arbeiten und Gewerbe wieder näher zusammenrücken.

Umwelt- und Naturschutzbelange finden jedenfalls Berücksichtigung durch die Verweise auf §6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz und §13 Landesplanungsgesetz. Diese stellen sicher, dass es in jedem Fall eine Beteiligung der fachlich berührten, öffentlichen Stellen gibt, dass die Abweichung raumordnerisch vertretbar ist, und dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Uns Grünen ist besonders wichtig, dass den Projekten eine angemessene, fachliche oder auch wissenschaftliche Begleitung zur Seite gestellt wird. Auf der Basis kann dann anschließend evaluiert werden, ob der Ansatz ein Erfolg war und ob er gegebenenfalls in die laufende Raumordnung aufgenommen werden sollte.

Natürlich hätten wir, wie auch in der Anhörung mehrfach vorgetragen, diesen Punkt lieber auch im Gesetzestext statt in der Begründung gehabt. Was ich aber nicht verstehe, ist die Haltung der SPD zu diesem Gesetz. Sie erinnert mich an die Kernbotschaft der CDU im Bundestagswahlkampf 1957: Keine Experimente. Dafür sind aber die Herausforderungen vor denen wir stehen zu groß.

zurück

Aktuelle Termine

Es gibt keine Veranstaltungen in der aktuellen Ansicht.

Konferenz zur Zukunft Europas

"Klick" auf das Bild für weitere Infos.

GRUENE.DE News

<![CDATA[Neues]]>