AKW Rückbau - Deponierung von Bauabfällen

Die Debatte um den Atomausstieg begann bereits 2000. Im Jahr 2011 wurde dann endlich bundesweit der Ausstieg aus der Atomkraft beschlossen. Dieser soll bis 2022 vollzogen sein.

In Schleswig-Holstein geht 2021 das letzte Atomkraftwerk vom Netz. Laut Gesetz muss nach Abschaltung unverzüglich mit dem Rückbau begonnen werden. Ein unverzüglicher Rückbau ist wichtig, da aktuell noch Facharbeiter in den AKW arbeiten, die die AKW kennen und den Prozess fundiert begleiten können. Gleichzeitig stellt eine Verzögerung des Rückbaus nur ein verschieben, der Last auf Folgegenerationen dar, denn verbleiben können die Baustoffe nicht an Ort und Stelle, da die Beschaffenheit der betreffenden Baustoffe eine professionelle Deponierung spätestens dann erfordert, wenn die Bausubstanz der AKW über die Jahrzehnte marode wird.

Bzgl. der AKW Brunsbüttel und Krümmel ist dieser Prozess bereits in Gange und es stellt sich zunehmend die Frage, wo abgebaute Bauteile, die nicht recycled werden können, deponiert werden sollen.

Viele Menschen waren nicht daran beteiligt, dass Atomkraft überhaupt als Energiequelle herangezogen wurde. Dennoch müssen sie sich nun damit auseinander setzen, dass eventuell Teile von zurückgebauten AKWs bei ihnen im Umfeld fachgerecht deponiert werden. Das führt zu Unmut und Sorgen. Viele dieser Sorgen lassen sich durch neutrale Information mildern.

In folgendem Text haben wir Ihnen einige Zahlen und Fakten, sowie Hintergrundinformationen zu dem Thema zusammengestellt. Wir gehen außerdem auf häufig gestellte Fragen ein.

Sehr gern erweitern wir diese Information regelmäßig und stehen als Ansprechpartner zu Verfügung!

Zahlen, Daten, Fakten

In folgendem Text haben wir Ihnen einige Zahlen und Fakten, sowie Hintergrundinformationen zu dem Thema zusammengestellt. Weiter unten gehen außerdem auf häufig gestellte Fragen ein.

 

AKW Brunsbüttel (bereits 2007 abgeschaltet)

AKW Krümmel (bereits 2011 abgeschaltet)

Helmholtz-Zentrum Geesthacht (Forschungsreaktoren, FRG-1 2010 abgeschaltet, FRG-2 1993 abgeschaltet)

AKW Brokdorf (Abschaltung spätestens 31.12.2021)

 

Gesamtmassen:

AKW Brunsbüttel          300.000 t

AKW Krümmel               541.000 t

Helmholtz-Zentrum         35.000 t

Bei den o.g. Anlagen erfolgte bereits der Antrag nach §7 Abs. 3 AtG auf Stilllegung und Abbau

 

Massenverteilung am Beispiel AKW Brunsbüttel

Die Gesamtmasse von 300.000 t betrifft den Kontrollbereich und den Überwachungsbereich. Überwachungsbereich ist der Bereich, in dem Personen im Jahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert erhalten können. Kontrollbereich ist der Bereich, in dem Personen im Jahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert erhalten können.

Die Gesamtmasse verteilt sich wie folgt:

ca. 2 % = 6000 t Radioaktive Abfälle  à  Schacht Konrad/Endlager für hochradioaktive Abfälle

ca. 2 % = 6000 t Freigabe (wird freigemessen) zur Beseitigung àDeponierung, Verbrennung, Rezyklierung Metallschrott àVon diesen 2% werden insgesamt ca. 1% deponiert.

ca. 96% = 288.000 t  Freigabe (muss nicht freigemessen werden)à Abfall/Nichtabfall freie Verwendung und Verwertung

Die Rückbaumassen fallen verteilt über einen Zeitraum von 10-15 Jahren an.

Die jährlich zu deponierenden Menge liegen zwischen 100 und 3000 t.

 

Die Freigabe ist ein Verwaltungsakt in der Strahlenschutzverordnung (§29, Abs. 1,2 StrlSchV). Hierbei werden Stoffe zu nicht radioaktiven Stoffen erklärt und aus dem Regelungsbereich des Atomrechts entlassen.

Voraussetzung für die Freigabe ist die radiologische Unbedenklichkeit. Maßgebliches Kriterium hierfür ist das international anerkannte „10-Mikrosievert-Kriterium“. (s. auch Richtlinie 2013/59/Euratom). Dieses Kriterium findet weltweit Anwendung.

Die Freigabe muss erfolgen, wenn das „10-Mikrosievert-Kriterium“ nicht überschritten wird.

Freigegebene Stoffe unterliegen aufgrund ihrer radiologischen Unbedenklichkeit nicht mehr dem Atomrecht und dem Strahlenschutzrecht, sondern dem Abfallrecht.

Deutschlandweit liegt die Exposition durch natürliche Strahlung bei 2100 Mikrosievert im Jahr, in Schleswig-Holstein bei 700 Mikrosievert.

Der Grenzwert künstlicher Strahlung (ohne Medizin) liegt bei 1 Millisievert im Jahr.

Die Freimessung erfolgt durch atomrechtliche Sachverständige, für jede Charge werden die Anforderung gem. § 29 StrlSchV nachgewiesen und gutachterlich bestätigt, daraufhin erfolgt die Freigabe durch die Atomaufsicht.

Deponiert werden müssen bspw.:

Beton, Mauerwerk, Dachziegel, Straßenaufbruch, Erdaushub, die nicht verwertbar sind, da

- bautechnisch ungeeignet

- schadstoffbelastet sind ( PAK, PCB, Schwermetalle)

Dämmmaterial, asbesthaltige Abfälle, Setzsteine, aber auch Alltagsgegenstände, wie Wasserhähne, Lichtschalter und Handtuchhalter, müssen fachgerecht entsorgt werden.

Für diese zu deponierenden Abfälle kommen 4 Deponien der Deponieklasse 2 in Frage:

- Harrislee-Balzersen

- Johannistal(OH)

- Lübeck-Niemark

- Wienshop(Hzgt. Lauenburg)

Diese Deponien arbeiten nach dem Deponie-Plus Kriterium. Dies bedeutet zusätzliche Maßnahmen bei der Deponierung, Betrachtung der potentiellen Nachnutzung, besondere Einbauvorgaben, besondere Anforderungen und Dokumentationspflichten.

Der Atomausstieg und Entsorgungsfrage sind eine solidarische und gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der nicht auf kommende Generationen verschoben werden darf. Es finden umfangreiche Prüfungen statt, um die Einhaltung des 10-Mikrosievert-Kriteriums zu gewährleisten. Das ganze Verfahren findet mit großer Transparenz und unter Einbeziehung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen statt (Entsorgungskommission Schleswig-Holstein).

Weiter führende Informationen und ausführlichere FAQ finden Sie auf der Seite des Landes Schleswig-Holstein unter diesem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/R/reaktorsicherheit/faq_KKW.html

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